Allgemeine Geschäftsbedingungen der Feldbinder-Gruppe
bestehend aus der Feldbinder Spezialfahrzeugwerke GmbH, STA Silo- und Tank-Anhänger Service GmbH, für den Verkauf, die Lieferung und Vermietung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, einschließlich Bahnfahrzeugen, für Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten sowie für Lieferungen von Ersatzteilen und Dienstleistungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 06.03.2019
1.1 Alle Aufträge werden nur unter Geltung nachstehender Bedingungen angenommen und ausgeführt. Sie gelten für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des BESTELLERS gelten nur, wenn dies von FELDBINDER ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Nachstehende Bedingungen gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und auch dann, wenn FELDBINDER in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des BESTELLERS die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem BESTELLER (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom BESTELLER uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.4 Sofern in diesen Geschäftsbedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.
1.5 Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von FELDBINDER enthalten (z.B. Kostenvoranschläge, Konstruktionszeichnungen) dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben; an diesen Unterlagen behält sich FELDBINDER ggf. sämtliche bestehenden Eigentums- und Urheberrechte vor. Ein Zurückbehaltungsrecht des BESTELLERS an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.
1.6 Sofern FELDBINDER vom BESTELLER bestellte Materialien, Teile oder sonstige Produkte bearbeitet oder einsetzt, hat der BESTELLER FELDBINDER eine gesonderte schriftliche Anleitung über den Anwendungsbereich und den Umgang mit diesen Produkten zu übermitteln. Die Prüfung dieser Produkte im Wareneingang lässt die Verpflichtung des BESTELLERS zur Bereitstellung ordnungsgemäßer Produkte und seine Verantwortlichkeit hierfür unberührt. Bei Instandsetzungs- und Reparaturaufträgen darf FELDBINDER Probefahrten durchführen.
1.7 Sämtliche gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und sämtliches in den Vertragsgegenständen (s. Ziffer 1.8) verkörpertes Know-how bleiben alleiniges Eigentum von FELDBINDER. Soweit der BESTELLER bei der Entwicklung und Konstruktion der Vertragsgegenstände Anregungen, Mitwirkungsleistungen, Know-how und/oder Schutzrechte ein- bzw. erbringt, erhält FELDBINDER hieran eine nichtausschließliche, unentgeltliche, inhaltlich und zeitlich unbeschränkte weltweite Lizenz. FELDBINDER ist danach insbesondere berechtigt, die Vertragsgegenstände unter Nutzung der Beiträge des Kunden weiterzuentwickeln, nachzubauen und zu vertreiben.
1.8 Die Straßenfahrzeuge (Aufbauten, Anhänger, Containerchassis), Container, Bahnfahrzeuge (Waggons), Ersatzteile oder sonstige Lieferungen und Leistungen von FELDBINDER, die Gegenstand des Vertrages mit dem BESTELLER sind, werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch als Vertragsgegenstand bzw. Vertragsgegenstände bezeichnet.
2.1 FELDBINDERS Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.2 Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer. Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) und etwaige sonstige Kosten (z.B. Transport- oder Verpackungskosten, Verlade-, Fracht- und Zollspesen, Überweisungskosten) gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten des BESTELLERS.
2.3 Preisanpassung bei Änderung der Kostenbasis:
(a) Wenn die Lieferung mehr als acht (8) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, ist FELDBINDER bei Änderungen der nachfolgend spezifizierten Materialpreise zwischen Auftragsbestätigung und dem Bauzeitpunkt (i.d.R. drei Monate vor Auslieferung) berechtigt, eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen, sofern dies nicht zu einer höheren Gewinnmarge von FELDBINDER führt. FELDBINDER wird dem BESTELLER die Änderungen der nachfolgenden Kostenelemente auf Verlangen nachweisen. Die angegebenen Preise basieren u.a. auf dem am Datum der Auftragsbestätigung gültigen:
(b) Wenn die Lieferung mehr als acht (8) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, ist FELDBINDER bei Änderungen der Tariflöhne gemäß FELDBINDERs Haustarifvereinbarung zwischen Auftragsbestätigung und Bauzeitpunkt berechtigt, eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen, sofern dies nicht zu einer höheren Gewinnmarge von FELDBINDER führt. FELDBINDER wird dem BESTELLER die Änderungen der Tariflöhne auf Verlangen nachweisen.
(c) Führt die Preisangleichung aufgrund der Änderung einer oder mehrerer der vorgenannten Kostenelemente zu einer Preiserhöhung von insgesamt mindestens 5 %, kann der BESTELLER vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich zu erklären, anderenfalls ist der Rücktritt ohne Wirkung. Er ist ferner ohne Wirkung, wenn FELDBINDER unverzüglich nach Eingang des Rücktritts erklärt, dass FELDBINDER auf die Durchführung des Vertrages zu den ursprünglich vereinbarten Preisen besteht.
2.4 Kostenvoranschläge sind nach Aufwand zu vergüten.
2.5 FELDBINDER ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
(a) die Teillieferung für den BESTELLER im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
(b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
(c) dem BESTELLER hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, FELDBINDER erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
2.6 Es gelten INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
2.7 Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU hat der BESTELLER FELDBINDER vor der Ausführung des Umsatzes seine jeweilige Umsatzsteuer-ID-Nr. mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Bei Lieferungen und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland nach außerhalb der EU, die nicht von FELDBINDER durchgeführt und veranlasst worden sind, hat der BESTELLER FELDBINDER den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat der BESTELLER zusätzlich die für die Lieferungen oder Leistung in Deutschlands anfallende Umsatzsteuer zu tragen.
3.1 Der BESTELLER ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden.
3.2 Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn FELDBINDER die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Eine Aufforderung FELDBINDERS, ein Exemplar der Auftragsbestätigung unterzeichnet zurückzusenden, erfolgt dabei nur aus Gründen der Beweiserleichterung.
3.3 Für Art und Umfang der Pflichten FELDBINDERS ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch FELDBINDER maßgeblich, sofern nicht der BESTELLER unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt, dem Inhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat. FELDBINDER weist den BESTELLER bei Übersendung der Auftragsbestätigung hierauf gesondert hin.
3.4 Angaben über Leistungen, Gewichte, Nutzlast, Volumen usw. gelten als annähernd im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen. Handelsübliche Design-, Konstruktions-, Material-, Farb- und Formänderungen bzw. -abweichungen behält sich FELDBINDER bis zur Lieferung vor.
3.5 Garantien im Rechtssinne (§ 443 BGB) erhält der BESTELLER durch FELDBINDER nicht, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet; gleiches gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
3.6 Sämtliche Dokumente und Unterlagen in Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen von FELDBINDER (zum Beispiel Packlisten, Bedienungsanleitungen etc.) sind nur in deutscher Sprache verfasst, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.7 Stellt sich bei Fertigungs-, Reparatur-, Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten heraus, dass der Umfang der notwendigen Arbeiten gegenüber dem Angebot notwendigerweise größer wird oder weitere Teile ausgewechselt werden müssen, ist das Einverständnis des BESTELLERS einzuholen, es sei denn, es handelt sich bei den Mehrkosten gegenüber der Angebotssumme um eine nur geringfügige Erhöhung. Stimmt der BESTELLER der Werkleistung in dem vorgeschlagenen Umfang nicht zu, so hat er nur die von FELDBINDER erbrachten sowie die für die Wiederherstellung des alten Zustandes oder die Wiederherstellung der allgemeinen Fahrfähigkeit des Vertragsgegenstandes erforderlichen Arbeiten nach Stunden und Material zu vergüten.
3.8 FELDBINDER hat das Recht, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung seiner Verpflichtungen solange aufzuschieben, wenn nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, die die Zuverlässigkeit des BESTELLERS, insbesondere dessen Zahlungsfähigkeit, in Frage stellen. FELDBINDER ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der BESTELLER falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder die Kreditwürdigkeit nach zuverlässiger Auskunft objektiv nicht gegeben ist. Ersatzansprüche des BESTELLERS aus dem Rücktritt sind ausgeschlossen.
4.1 Der BESTELLER erklärt, dass sein Unternehmen und seine Mitarbeiter nicht auf einer der jeweils aktuellen Sanktionslisten verzeichnet sind. Der BESTELLER verpflichtet sich sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anti-Terror-Verordnungen und sonstige geltenden nationale und internationale Embargo- und Handelskontrollvorschriften befolgt werden. Der BESTELLER verpflichtet sich weiterhin, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Listen oder Vorschriften gefundene positive Ergebnisse FELDBINDER unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.2 Der BESTELLER stellt FELDBINDER von allen unmittelbaren und mittelbaren Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die aus einer ungenügenden Umsetzung der gesetzlich durchzuführenden Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung seitens des BESTELLERS resultieren.
4.3 Wenn eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung oder ein beantragter Nullbescheid nicht erteilt wird oder die Voraussetzungen für eine bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung oder einen beantragten Nullbescheid nachträglich entfallen, ohne dass FELDBINDER dies zu vertreten hat, oder wenn der BESTELLER auf einer nationalen oder internationalen Sanktionsliste aufgeführt ist oder dort nach Vertragsschluss aufgeführt wird, so steht FELDBINDER ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. FELDBINDER ist nicht verpflichtet, gegen entsprechende behördliche Rechtsakte Rechtsmittel einzulegen. Der BESTELLER wird FELDBINDER unverzüglich schriftlich über jegliche relevante Umstände in diesem Zusammenhang informieren. Vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich in angemessener Weise im Verhältnis zu der zeitlichen Verzögerung, die aus der Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigung oder des beantragten Null-Bescheids bzw. aus dem Entfallen der Voraussetzungen für ihre Erteilung bzw. aus der Aufnahme des BESTELLERS auf eine Sanktionsliste resultiert.
4.4 Macht FELDBINDER von ihrem Rücktritts- oder Kündigungsrecht gemäß Ziffer 4.3 Gebrauch, haftet der BESTELLER für jegliche unmittelbare und mittelbare Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn, Geldbußen, Rechtsverfolgungskosten etc.), die FELDBINDER aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehen. In diesem Fall ist der BESTELLER nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung zurück, soweit FELDBINDER diese nicht mit etwaigen Gegenansprüchen verrechnet hat; dem BESTELLER stehen keine weiteren Ansprüche gegen FELDBINDER zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.
4.5 Die von FELDBINDER gelieferten Vertragsgegenstände sind zum Verbleib in dem mit dem BESTELLER vereinbarten Lieferungsland bestimmt. Der BESTELLER verpflichtet sich zu beachten, dass die Wiederausfuhr der Vertragsgegenstände den Außenwirtschaftsgesetzen und Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, des Lieferungslandes sowie ggf. anderer Länder unterliegen und danach für den BESTELLER genehmigungspflichtig sein kann. Es obliegt dem BESTELLER, sich über das im Einzelfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht zu informieren und die ggf. erforderlichen Genehmigungen selbst zu beantragen und zu erwirken.
4.6 Für die Einhaltung sämtlicher Einfuhr- und Zulassungsbestimmungen sowie für die Beschaffung von eventuell erforderlichen technischen Zulassungen, Betriebsgenehmigungen etc. hinsichtlich des Vertragsgegenstandes in Ländern außerhalb von Deutschland ist allein der BESTELLER verantwortlich. Die Nichterteilung von Zulassungen, Genehmigungen etc., die eventuell zur Verwendung der Ware außerhalb von Deutschland erforderlich sind, stellt insbesondere auch keinen Mangel, Rücktritts- oder Anfechtungsgrund für den BESTELLER dar. Auf Wunsch wird FELDBINDER den BESTELLER jedoch bei der Beschaffung solcher Zulassungen etc. unterstützen, indem FELDBINDER Unterlagen über die Vertragsgegenstände zur Verfügung stellt; sämtliche hierdurch entstehenden Kosten (z.B. für Übersetzungen, Beglaubigungen etc.) gehen zu Lasten des BESTELLERS.
5.1 Bei von FELDBINDER genannten Terminen handelt es sich stets um unverbindliche Angaben, es sei denn, Lieferfristen oder -termine sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Fixtermine müssen als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden.
5.2 Lieferfristen beginnen erst nach dem Eingang sämtlicher Bestellungsunterlagen, Leistung der vereinbarten Anzahlungen, Vorliegen einer Finanzierungsbestätigung und einwandfreier Klärung aller technischen Einzelheiten bzw. die Liefertermine verschieben sich, wenn die vorgenannten Mitwirkungshandlungen nicht vereinbarungsgemäß vorgenommen werden. Der neue Liefertermin kann sich dabei auch länger verschieben als die Verzögerung der Mitwirkungshandlung des BESTELLERS andauerte. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ebenfalls zu einer angemessenen Terminverschiebung.
5.3 Unterlässt der BESTELLER die Vornahme von Mitwirkungshandlungen, die zur Herstellung des Vertragsgegenstandes erforderlich sind (z.B. Mitteilung der Fahrzeugspezifikationen, Klärung von technischen Einzelheiten), kann FELDBINDER nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen, einschließlich des entgangenen Gewinns.
5.4 Der BESTELLER kann vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist FELDBINDER schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach erfolgtem Ablauf dieser Lieferfrist kommt FELDBINDER in Verzug, es sei denn, FELDBINDER hat die Nichtleistung nicht zu vertreten.
5.5 Hat der BESTELLER bei der Lieferung von Fahrzeugen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von FELDBINDER auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises für das betreffende Fahrzeug.
5.6 FELDBINDERS Leistungsverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt (insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Versandstörungen, technisch bedingten Betriebsunterbrechungen, Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Aussperrung, ungenügender Zufuhr von Betriebsstoffen, behördlichen Maßnahmen und vergleichbaren Ereignissen), sofern sie nicht von FELDBINDER zu vertreten sind, sowie im Fall einer nicht von FELDBINDER zu vertretenen, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung. FELDBINDER wird den BESTELLER in diesem Falle unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. In diesen Fällen ist FELDBINDER berechtigt, die Leistung hinauszuschieben, solange diese Ereignisse andauern. Bei einer dauerhaften oder länger als vier Monate andauernden Leistungsstörung ist FELDBINDER berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, unbeschadet etwaiger gesetzlicher Rücktrittsrechte der Parteien. Im Falle des Rücktritts ist der BESTELLER nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich zurück; Schadensersatzansprüche stehen dem BESTELLER daraus nicht zu.
5.7 Ziffer 5.6 (Höhere Gewalt) gilt entsprechend, wenn das Leistungshindernis durch krankheitsbedingte Personalengpässe bei FELDBINDER begründet ist, sofern die Abwendung eines solchen Personalengpasses nicht in FELDBINDERs Macht liegt oder dessen Abwendung nicht mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand abgewendet werden kann.
6.1 Der BESTELLER ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand selbst oder durch eine beauftragte Person innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige in den Werkstätten von FELDBINDER auf Mangelhaftigkeit zu untersuchen und abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.2 Zeigt sich bei der Untersuchung oder nach Abnahme ein offensichtlicher Mangel, hat der BESTELLER diesen gegenüber FELDBINDER unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der BESTELLER unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung des Mangels FELDBINDER schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Rügepflicht ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen insoweit ausgeschlossen.
6.3 Der Vertragsgegenstand gilt als abgenommen bzw. genehmigt, wenn der BESTELLER den Vertragsgegenstand nicht innerhalb der 14-tägigen Frist im Sinne von Ziffer 6.1 abnimmt bzw. untersucht.
6.4 Kommt der BESTELLER seiner Verpflichtung zur Abnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige nicht nach und ist in der Nichtabnahme zugleich eine Pflichtverletzung zu sehen, so ist FELDBINDER nach Ablauf einer von FELDBINDER schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der BESTELLER ernsthaft und endgültig die Abnahme verweigert. Weitergehende Ansprüche von FELDBINDER bleiben unberührt.
6.5 Kommt der BESTELLER in Annahmeverzug, so behält FELDBINDER sich vor, nach Ablauf von zwei Wochen nach Verstreichen der 14-tägigen Abnahmefrist (Ziffer 6.1) Standgebühren in Höhe von EUR 20,00 pro Tag und Fahrzeug zu verlangen. Während des Annahmeverzuges des BESTELLERS haftet FELDBINDER nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Etwaige weitergehende Aufwendungsersatzansprüche oder Schadensersatzansprüche von FELDBINDER wegen schuldhafter (Neben-) Pflichtverletzungen des BESTELLERS bleiben hiervon unberührt.
6.6 Ziffer 6.5 gilt entsprechend bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung, sofern Lieferung auf Abruf vereinbart wurde, sowie bei der Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch den BESTELLER, z.B. wenn der BESTELLER Spezifikationen oder das Fahrgestell, die zur Fertigstellung des Vertragsgegenstandes benötigt werden, nicht bereitstellt.
6.7 Wenn FELDBINDER den Vertragsgegenstand nach Bezahlung auf Wunsch des BESTELLERS noch weiter kostenfrei auf FELDBINDERS Gelände verwahrt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands am ursprünglich vereinbarten Abnahmetermin auf den BESTELLER über. Während der Verwahrung haftet FELDBINDER nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen EX WORKS. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Abnahme oder der Übergabe auf den BESTELLER über. Der Abnahme oder Übergabe steht es gleich, wenn sich der BESTELLER im Verzug der Annahme befindet. Eine Versicherung des Vertragsgegenstandes durch FELDBINDER erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Kosten des BESTELLERS.
7.2 Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des BESTELLERS. Ziffer 7.1 gilt auch dann, wenn FELDBINDER vereinbarungsgemäß die Kosten für die Versendung des Vertragsgegenstandes trägt.
8.1 Innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Auftragsbestätigung hat der BESTELLER 40 % des Rechnungsbetrages zu zahlen. Der gesamte Restbetrag ist bei Abnahme oder innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Ersatzteil- und Reparaturrechnungen sind bei Übergabe der Teile bzw. bei Abnahme des Reparaturgegenstandes oder innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. FELDBINDER ist erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn der BESTELLER seine Zahlungsverpflichtungen, einschl. etwaiger Nebenforderungen, vollständig erfüllt hat.
8.2 Die Entgegennahme von Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechseln erfolgt stets erfüllungshalber. Eine Verpflichtung zur Entgegennahme dieser Zahlungsmittel besteht nicht. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des BESTELLERS.
8.3 Der BESTELLER hat während des Verzugs eine Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von FELDBINDER bleiben unberührt.
8.4 Ratenzahlungen werden von FELDBINDER grundsätzlich nicht akzeptiert, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Sind Ratenzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, sobald der BESTELLER mit einer Rate länger als 7 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist.
8.5 Kommt der BESTELLER mit Zahlungen - bei Vereinbarung von Ratenzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten oder insgesamt mit einem Betrag, der zwei Raten entspricht - in Verzug, kann FELDBINDER dem BESTELLER eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist FELDBINDER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der BESTELLER ernsthaft und endgültig die Zahlung verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
9.1 FELDBINDER behält sich an allen Vertragsgegenständen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher FELDBINDER aus der Geschäftsverbindung mit dem BESTELLER oder mit dessen verbundenen Unternehmen zustehenden Forderungen nebst Zinsen und etwaiger bis dahin entstandener Kosten vor (im Folgenden auch: Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt besteht auch für Forderungen, die FELDBINDER gegen den BESTELLER nachträglich erwirbt, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen.
9.2 Der BESTELLER ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der BESTELLER zum Besitz und bestimmungsgemäßen Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt. Kommt der BESTELLER mit Zahlungen in Verzug oder verletzt er seine vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise, ist FELDBINDER nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und/oder Schadensersatz zu verlangen.
9.3 Tritt FELDBINDER vom Vertrag zurück und verlangt die Herausgabe der Vorbehaltsware, ist der BESTELLER verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben. Auf Wunsch des BESTELLERS, der nur unverzüglich nach Zurücknahme der Vorbehaltsware geäußert werden kann, ermittelt ein Sachverständiger des Karosseriebauhandwerkes im Einvernehmen mit einer von der Deutschen Automobil-Treuhand GmbH zugelassenen Stelle den Schätzpreis (bei Bahnfahrzeugen ein hierfür anerkannter Sachverständiger). FELDBINDER ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu diesem Schätzpreis in Anrechnung zu bringen.
9.4 Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der BESTELLER. FELDBINDER kann entweder die ihr tatsächlich entstandenen Verwertungskosten oder wahlweise eine Pauschale für die Verwertungskosten in Höhe von 15 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer vom BESTELLER ersetzt verlangen. Der Erlös wird dem BESTELLER nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen in Anrechnung gebracht.
9.5 Liefert FELDBINDER Aufbauten oder Zubehör (Ladebordwände, Kühlaggregate usw.), so besteht der Eigentumsvorbehalt am Vertragsgegenstand, wenn dieser vom (Bahn-)Fahrzeug bzw. dessen Untergestell/Unterbau (nachfolgend "Fahrzeug(e)") getrennt werden kann, ohne dass durch die Trennung der Aufbau oder das Fahrzeug zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Der BESTELLER erkennt an, dass der Vertragsgegenstand nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges ist oder wird. Liefert FELDBINDER Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht getrennt werden können, ohne dass durch die Trennung der Aufbau oder das Fahrzeug zerstört oder in ihrem Wesen verändert werden (wesentliche Bestandteile), so gilt:
(a) Wenn das für die Montage des Vertragsgegenstandes bestimmte Fahrzeug im Vorbehalts- oder Sicherungseigentum eines Dritten steht: Der BESTELLER hat dafür zu sorgen, dass der Dritte FELDBINDER Vorbehalts-, Miteigentum bzw. Sicherungs-Miteigentum einräumt, und zwar im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu dem für die Montage bestimmten Fahrzeug. Der BESTELLER hat darüber eine schriftliche Erklärung des Dritten beizubringen. Soweit vorhanden, hat der BESTELLER sicherzustellen, dass der Dritte den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief direkt FELDBINDER aushändigt. FELDBINDER ist berechtigt, sich wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts- bzw. Sicherungs-Miteigentums unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen. Das Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentum von FELDBINDER bleibt auch bestehen, wenn das Recht des Dritten endet, in diesem Fall gilt Ziffer 9.5(b);
(b) Wenn das für die Montage des Vertragsgegenstandes bestimmte Fahrzeug im Eigentum des BESTELLERS steht: Der BESTELLER ist verpflichtet, FELDBINDER das Sicherungs-Miteigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu übertragen, und zwar im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu dem für die Montage bestimmten Fahrzeug, und während der Dauer des Sicherungs-Miteigentums im Verhältnis zu FELDBINDER das Fahrzeug lediglich leihweise zu benutzen. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses gelten als vollzogen, wenn das Fahrzeug dem BESTELLER zwecks Übernahme, ggf. unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes, ausgehändigt wird.
9.6 Der BESTELLER ist berechtigt, die Vorbehaltsware unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten und in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu veräußern:
(a) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verarbeitung, Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Vorbehaltsware ohne schriftliche Zustimmung von FELDBINDER unzulässig. Die Vorbehaltsware darf nicht ohne schriftliche Genehmigung von FELDBINDER aus der Bundesrepublik Deutschland entfernt werden;
(b) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für FELDBINDER vorgenommen. An der neuen Sache entsteht für FELDBINDER ein Sicherungs-Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach dem Preis, der dem BESTELLER berechnet wurde;
(c) Solange FELDBINDERS Forderungen noch nicht vollständig bezahlt sind, tritt der BESTELLER schon jetzt die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an FELDBINDER ab, und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet wurde;
(d) Der BESTELLER ist bis auf Widerruf von FELDBINDER berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus den Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzuziehen;
(e) Bei Straßenfahrzeugen: Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes FELDBINDER zu. Der BESTELLER ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief FELDBINDER ausgehändigt wird.
9.7 Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Vorbehaltsware bzw. des Sicherungs-Miteigentums oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der BESTELLER FELDBINDER unverzüglich schriftlich zu informieren und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt FELDBINDERS hinzuweisen. Der BESTELLER trägt alle erforderlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung der Vorbehaltsware bzw. des Sicherungs-Miteigentums aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
9.8 Der BESTELLER ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bzw. das Sicherungs-Miteigentum in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Erforderlich werdende Reparaturen sind sofort von FELDBINDER oder einer von FELDBINDER für die Betreuung des Vertragsgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen, es sei denn, es liegt ein Notfall vor.
9.9 Der BESTELLER hat für die Dauer des Eigentumsvorbehalts bzw. Sicherungs-Miteigentums eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung bzw. bei Bahnfahrzeugen eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus einem Versicherungsvertrag FELDBINDER zustehen. Kommt der BESTELLER dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, kann FELDBINDER die Vollkaskoversicherung auf Kosten des BESTELLERS abschließen, die Prämienbeiträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Vertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind - soweit nichts anderes vereinbart worden ist - in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Vertragsgegenstandes aufzuwenden. Verzichtet FELDBINDER bei schweren Schäden auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung der Forderung von FELDBINDER, der Kosten für Nebenleistungen sowie für von FELDBINDER verauslagten Kosten verwendet. Der BESTELLER tritt hiermit ergänzend eventuell bei ihm verbliebene Ansprüche gegen die Versicherung an FELDBINDER ab.
9.10 Der BESTELLER ist verpflichtet, sämtliche Kosten zu übernehmen bzw. zu erstatten, die FELDBINDER möglicherweise im Zusammenhang mit den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukten entstehen könnten, zum Beispiel (ohne darauf beschränkt zu sein) Steuern, Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb der Vertragsprodukte etc..
9.11 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften steht FELDBINDER auch aus früheren Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht und ein Pfandrecht an den durch die Bestellung in FELDBINDERS Besitz gelangten Gegenständen des BESTELLERS zu, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen oder eine ständige Geschäftsbeziehung mit dem BESTELLER besteht. Bei einer Pfandverwertung genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine schriftliche Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des BESTELLERS.
9.12 FELDBINDER verpflichtet sich, auf Verlangen des BESTELLERS die bestehenden Sicherheiten nach Auswahl von FELDBINDER insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten den Gesamtbetrag der Forderungen FELDBINDERS um mehr als 10 % übersteigt.
10.1 Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt nur die Produktbeschreibung von FELDBINDER in der Auftragsbestätigung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von FELDBINDER oder durch einen Dritten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Vertragsgegenstandes dar.
10.2 Mängelansprüche des BESTELLERS bestehen nicht bei handelsüblichen Abweichungen im Sinne von Ziffer 3.4.
10.3 Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht des BESTELLERS gemäß Ziffer 6.2 ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen insoweit ausgeschlossen. FELDBINDER ist berechtigt, eine als mangelhaft gerügte Leistung selbst zu untersuchen oder durch Sachverständige untersuchen zu lassen.
10.4 Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig im Sinne von Ziffer 6.2 gerügt worden ist, ist FELDBINDER berechtigt, nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Lieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes vorzunehmen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der BESTELLER berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln steht dem BESTELLER kein Rücktrittsrecht zu. Darüber hinaus haftet FELDBINDER für etwaige Schadensersatzansprüche des BESTELLERS wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der Vertragsgegenstände ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 13.
10.5 Für FELDBINDERS Nacherfüllung gilt Folgendes:
(a) FELDBINDER sind grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen;
(b) Der BESTELLER kann die Nachbesserung nur bei FELDBINDER oder bei einer von FELDBINDER für die Betreuung der Leistung anerkannten Vertragswerkstatt geltend machen. Der BESTELLER hat den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten dorthin zu transportieren; FELDBINDER ist nicht zur Zahlung eines Vorschusses für den Transport oder die Untersuchung verpflichtet;
(c) Bei der Nachbesserung ersetzte Teile werden Eigentum FELDBINDERS;
(d) Wird der Vertragsgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels betriebsunfähig, hat sich der BESTELLER an den dem Ort des betriebsunfähigen Vertragsgegenstandes nächstgelegenen, von FELDBINDER für die Betreuung des Vertragsgegenstandes anerkannten, dienstbereiten Betrieb zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden;
(e) Sofern ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, hat FELDBINDER alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen; dies umfasst jedoch nicht die durch den Aus- oder Einbau eines mangelhaften Vertragsgegenstandes verursachten Kosten. Soweit sich die Aufwendungen unverhältnismäßig erhöhen, z.B. weil sich der Vertragsgegenstand - entgegen seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch - vom BESTELLER an einen anderen Ort verbracht worden ist, ist FELDBINDER nicht zur Übernahme der insoweit erhöhten Aufwendungen verpflichtet oder kann FELDBINDER wahlweise die Nacherfüllung verweigern; in letzterem Fall stehen dem BESTELLER die Rechte wie bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu (Ziffer 10.3);
(f) Bei Fremdaufbauten, die Gegenstand des Vertrages sind, hat sich der BESTELLER auf Verlangen von FELDBINDER wegen Nacherfüllung zunächst an den Aufbautenhersteller zu wenden. In gleicher Weise hat sich der BESTELLER wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers an Reifen, Rädern, Kühlgeräten, Bremsteilen, Ladebordwänden, Achsen, Achsaggregaten o. ä. auf Verlangen von FELDBINDER zunächst an den Hersteller oder einen von ihm anerkannten Betrieb zu wenden. In diesen Fällen tritt FELDBINDER etwaige Mängelansprüche gegen die Hersteller an den BESTELLER ab. Zur gerichtlichen Geltendmachung ist der BESTELLER nicht verpflichtet. Wenn die Inanspruchnahme des Herstellers erfolglos bleibt, so können die bezeichneten Rechte ge-gen FELDBINDER geltend gemacht werden, sofern der BESTELLER die ihm abgetretenen Mängelansprüche zurück überträgt. Diese Bestimmung gilt entsprechend auch für von FELDBINDER verwendete Ersatzteile, die FELDBINDER ihrerseits von einem Vorlieferanten bezogen hat.
10.6 Die Bestimmungen dieser Ziffer 10 gelten auch für Reparaturen und Servicearbeiten von FELDBINDER.
10.7 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften stehen FELDBINDER auch aus früheren Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht und ein Pfandrecht am Reparaturgegenstand zu, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen oder eine ständige Geschäftsbeziehung mit dem BESTELLER besteht. Bezüglich der Pfandverkaufsandrohung gilt Ziffer 9.11.
10.8 Der Anspruch des BESTELLERS aus Mängelhaftung erlischt, soweit dadurch ein Schaden entstanden oder vergrößert worden ist, dass der Vertragsgegenstand trotz Aufforderung durch FELDBINDER nicht binnen einer Woche nach Zugang der Mängelanzeige bei FELDBINDER vom BESTELLER zu FELDBINDERS Betriebsstätte gebracht worden ist.
10.9 Mängelansprüche des BESTELLERS sind ausgeschlossen, soweit die Mängel in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
10.10 Der bestimmungsgemäße Verschleiß von so genannten Verschleißteilen wie Reifen, Rädern, Bremsscheiben, Bremsbeläge, Filterelemente, Absperrorgane, Dichtungen, Ladegutförderschläuche, Ladegutauflockerungselemente etc. ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
10.11 Erhält der BESTELLER eine mangelhafte Montageanleitung, ist FELDBINDER lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
10.12 Sämtliche Mängelansprüche des BESTELLERS verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn FELDBINDER den Mangel arglistig verschwiegen hat sowie für die zwingende Haftung von FELDDBINDER auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 13. Vereinbarungen zwischen dem BESTELLER und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von FELDBINDER.
10.13 Führt FELDBINDER eine Nacherfüllung weniger als einen Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist im Sinne von Ziffer 10.12 durch, verlängert sich diese um weitere drei (3) Monate, beginnend mit der Annahme des nachgebesserten oder neu gelieferten Vertragsgegenstandes durch den BESTELLER. Bei Nachbesserung gilt dies nur für den nachgebesserten Teil und ggf. hierdurch verursachte Mängel. Die Nacherfüllung durch FELDBINDER stellt keine „Ablieferung“ im Sinne des § 438 Abs. 2 BGB dar. Dies gilt unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung.
10.14 Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen oder anderen gebrauchten Vertragsgegenständen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung, unbeschadet der Haftung von FELDBINDER auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 13. Ansprüche des BESTELLERS wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln bleiben unberührt.
10.15 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Sachmängelhaftung von FELDBINDER.
11.1 Im Fall der Vermietung ist der BESTELLER verpflichtet, den Vertrags- bzw. Mietgegenstand vor der Übergabe auf Funktionsfähigkeit zu untersuchen.
11.2 Der BESTELLER ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften (insbesondere der jeweils gültigen Straßenverkehrsordnung bzw. der Vorschriften für den Schienenverkehr) zu benutzen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur im Rahmen seines gewöhnlichen Einsatzbereichs sowie nach Maßgabe seiner technischen Voraussetzungen (z.B. zulässige Belastung usw.) zu benutzen.
11.3 Der BESTELLER verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln sowie ihn auf eigene Kosten ständig in verkehrssicherem und ausreichend gegen Diebstahl gesichertem Zustand zu halten. Der BESTELLER hat bei einer Mietdauer von mehr als vier Wochen die erforderlichen Wartungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Jeder Schaden am Mietgegenstand ist FELDBINDER unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
11.4 Jeder Unfall mit dem Mietgegenstand ist FELDBINDER unverzüglich schriftlich zu melden. Bei Verletzung von Personen oder nicht unerheblichen Schäden am Mietgegenstand oder an Gegenständen des BESTELLERS oder Dritten, ist unverzüglich die Polizei zu verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen. FELDBINDER ist daraufhin sofort das polizeiliche Aktenzeichen mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei Diebstahl des Mietgegenstandes. Der BESTELLER hat FELDBINDER selbst bei geringfügigen Schäden sowie bei Diebstahl einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Bericht über Unfall oder Diebstahl muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen beinhalten.
11.5 Der Mietgegenstand darf nur vom BESTELLER genutzt werden. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist dem BESTELLER nicht gestattet.
11.6 Der BESTELLER hat FELDBINDER den Mietgegenstand am Ende der Mietzeit am vereinbarten Ort zurückzugeben. Ohne Vereinbarung gilt als Rückgabeort der Sitz der jeweiligen FELDBINDER-Gesellschaft. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der schriftlichen Einwilligung von FELDBINDER vor Ablauf der Mietzeit.
11.7 Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der BESTELLER für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 - insgesamt jedoch maximal EUR 20.000,00 - zu zahlen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche von FELDBINDER bleiben hiervon unberührt; die Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet. FELDBINDER kann den Vertragsstrafenvorbehalt bis zur Erteilung der Schlussrechnung geltend machen.
Im Fall des Verkaufs der Vertragsgegenstände an Leasinggesellschaften gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe:
12.1 Alleiniger Vertragspartner von FELDBINDER wird die Leasinggesellschaft. Änderungen im Rechtsverhältnis zwischen der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer, z.B. die Zurückziehung einer Finanzierungszusage gegenüber dem Leasingnehmer, berühren nicht die Wirksamkeit des Vertrages zwischen FELDBINDER und der Leasinggesellschaft.
12.2 Die Leasinggesellschaft ist bereits vor der vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen von FELDBINDER im Sinne von Ziffer 9.1 berechtigt, dem Leasingnehmer den Besitz an dem noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand zu überlassen; sie kann von FELDBINDER auch Erfüllung direkt an den Leasingnehmer verlangen.
12.3 FELDBINDER erteilt bereits vorab die Zustimmung zur Abtretung der Gewährleistungsrechte der Leasinggesellschaft aus dem Vertrag mit FELDBINDER an den Leasingnehmer.
12.4 Nach Überlassung des Vertragsgegenstandes an den Leasingnehmer haftet die Leasinggesellschaft während der Dauer des Eigentumsvorbehalts insbesondere auch dafür, dass die Verpflichtungen aus dem Vertrag gemäß Ziffer 9 auch durch den Leasingnehmer eingehalten werden. Dies gilt bei Straßenfahrzeugen zum Beispiel auch für die Verpflichtung, FELDBINDER während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Besitz an dem Fahrzeugbrief zu verschaffen (Ziffer 9.6(d)).
12.5 Tritt eine Leasinggesellschaft mit Zustimmung von FELDBINDER erst nach Vertragsschluss mit in den Vertrag ein, bleibt der Leasingnehmer neben der Leasinggesellschaft aus dem Vertrag verpflichtet.
13.1 Schadensersatzansprüche des BESTELLERS, gleich aus welchem Rechtsgrund, - z.B. Verzug, mangelhafte Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlung - sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird; dies ist z.B. der Fall bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der BESTELLER regelmäßig vertrauen darf, durch FELDBINDER, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außerdem bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit FELDBINDER ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache (§ 443 BGB) abgegeben oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des BESTELLERS ist hiermit nicht verbunden.
13.2 Die Haftung von FELDBINDER bei grober Fahrlässigkeit sowie bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von FELDBINDER im Übrigen gemäß Ziffer 13.1 ausgeschlossen.
13.3 Bei Reparaturaufträgen haftet FELDBINDER für zusätzlichen Wageninhalt oder für Fahrzeugzubehör nur, soweit ihr diese besonders zur Verwahrung übergeben wurden.
13.4 FELDBINDER haftet insbesondere nicht für Schäden, soweit diese auf einer unsachgemäßen Bedienung des Vertragsgegenstandes durch den BESTELLER beruhen.
13.5 Fahrzeugwaagen werden vor Übergabe des Vertragsgegenstandes bzw. Fahrzeugs ordnungsgemäß geeicht. Nach Entdeckung eines Mangels ist die Benutzung der Fahrzeugwaage sofort einzustellen und der Mangel FELDBINDER unverzüglich zu melden (s. Ziffer 6.2). Die Haftung von FELDBINDER für Schäden, die durch eine fehlerhafte Eichgenauigkeit von Fahrzeugwaagen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit diese daraus resultieren, dass die Fahrzeugwaage nach Entdeckung des Mangels weiter benutzt wurde.
13.6 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FELDBINDER.
13.7 Der BESTELLER ist verpflichtet, FELDBINDER Schäden und Verluste, für die diese aufzukommen hat, unverzüglich anzuzeigen.
FELDBINDER ist berechtigt, auf den Vertragsgegenständen gut sichtbar folgende Firmenschilder oder Aufkleber anzubringen:
(a) Firmenschild „FFB“, zum Anschweißen, Größe ca. 23,35 x 22,55 cm;
(b) Firmenlogo „FFB“, Aufkleber, rautenförmig, Durchmesser ca. 30,0 bzw. 21,0 cm;
(c) Firmenschild „FFB“, zum Anschweißen, rautenförmig, Durchmesser ca. 14,09 bzw. 20,13 cm;
(d) Aufkleber mit Schriftzug „www.feldbinder.com“, Größe ca. 90,0 x 8,0 cm;
(e) Firmenschild „FFB FELDBINDER“ (mit „Fahne“), Aufkleber, rautenförmig/asymmetrisch, Durchmesser ca. 74,0 bzw. 21,9 / 11,6 cm;
(f) sowie ähnliche Firmenschilder oder Aufkleber.
15.1 Der BESTELLER sichert zu, dass er kein Händler, sondern Transportunternehmer und/oder gewerblicher Vermieter von Fahrzeugen ist. Der BESTELLER verpflichtet sich, das Fahrzeug von FELDBINDER auf seinen Namen zuzulassen, es ausschließlich zu eigenen Zwecken einzusetzen und es vor Ablauf von sechs (6) Monaten ab Zulassung nicht weiterzuverkaufen, es sei denn, FELDBINDER hat dem Weiterverkauf schriftlich zugestimmt. Dies gilt nicht, wenn dem BESTELLER das Behalten des Fahrzeugs wegen unvorhergesehener oder außergewöhnlicher Umstände nicht zumutbar wäre (zum Beispiel bei erheblicher Beschädigung durch einen Unfall). Diese Verpflichtungen gelten entsprechend bei einem Verkauf an Leasinggesellschaften (Ziffer 12).
15.2 Bei Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 15.1 ist FELDBINDER berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Netto-Verkaufspreises zu verlangen.
16.1 FELDBINDER ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem BESTELLER unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu nutzen bzw. zu verwenden.
16.2 Erfüllungsort ist Sitz von FELDBINDER. Gerichtsstand ist Lüneburg, Deutschland. FELDBINDER ist berechtigt, ihre Vertragspartner auch vor jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen.
16.3 Das Vertragsverhältnis sowie etwaige damit in Zusammenhang stehende deliktische Ansprüche unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 (CISG).
16.4 Übertragungen von Rechten und Pflichten des BESTELLERS aus dem Vertrag bedürfen FELDBINDERS schriftlicher Zustimmung.
16.5 Gegen Forderungen von FELDBINDER kann der BESTELLER nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
16.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
16.7 Im Fall von Abweichungen zwischen dem deutschen und dem englischen Text hat der deutsche Text Vorrang.
Stand/Update 06/03/2019